Der Titel dieses Posts wird so manchen Richter provozieren. Sie werden entgegnen, dass sie keine Vernehmungstaktik, sondern eine Vernehmungstechnik anwenden, die darauf ausgerichtet ist, die Wahrheit zu ergründen. Nur darum gehe es ihnen.
So einfach ist es jedoch nicht, was die Praxis zeigt. Richter müssen ihre Fälle erledigen und neigen daher dazu, die ihnen vorgelegten Anklagen in Vernehmungen Punkt für Punkt abzuarbeiten. Wenn also beispielsweise ein Diebstahl angeklagt ist, wird der Richter wissen wollen, ob eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht durch den Angeklagten weggenommen worden ist. Darauf verdichten sich meist auch die Fragen der Richter. Insoweit ersteht auch – meist unbewusst – eine Erwartungshaltung. In diese Erwartungshaltung gehört nicht (!), dass es möglicherweise auch ganz anders gewesen ist als in der Anklage aufgeführt.
Das kann gewaltige Auswirkungen in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung haben, etwa wenn ein Richter einen Angeklagten oder Zeugen unterbricht, obwohl der Vernommene Entlastendes berichten will.
Ein guter Verteidiger wird daher darauf achten, dass der Richter bei seiner Vernehmung den Angeklagten und Entlastungszeugen ausreden lässt, insbesondere sind Unterbrechungen des Richters durch leitende Fragen zu verhindern, die vom entlastenden Sachverhalt wegführen und zum Sachverhalt der Anklage hinführen.
Die Strafprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass Zeugen sogar das Recht haben, im Zusammenhang vortragen zu dürfen. Erst danach können Fragen gestellt werden (§ 69 StPO).