Ein Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eines Strafverfahrens muss verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit kann entfallen, wenn das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden unnötig verzögert wird.
Das LG Bremen (Beschluss vom 22.11.2019 – 4 Qs 391/19 (334 Js 18858/18) – hat einen Vermögensarrest aufgehoben, nachdem das Verfahren 17 Monate lang nicht hinreichend gefördert wurde. Selbstverständlich handelte sich insoweit um einen Einzelfall, aber der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung muss nach Erlass eines Vermögensarrests immer im Auge behalten werden.