Geldstrafen und Geldauflagen gemäß § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO, die in einem Strafverfahren festgesetzt worden sind, können ertragssteuerlich nicht abgezogen werden. Anders ist es bei Zahlungen, die ausschließlich der Wiedergutmachung dienen, wie es etwa bei Weisungen gemäß § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO der Fall ist (siehe im Einzelnen § 12 Nr. 4 EStG).
Wie ist es aber bei der Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB? Der Bundesfinanzhof stellt in einer Entscheidung vom 29.01.2025 – X R 6/23 – klar, dass das Abzugsverbot hier nicht eingreift, also eine Vermögensabschöpfung im Wege der Einziehung im Strafverfahren ertragssteuerlich abgezogen werden kann.