Untreueschäden als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 13.11.2019 – VIII S 37/18 – folgenden Leitsatz veröffentlicht.

„Unberechtigte Entnahmen eines Mitunternehmers aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen führen wie Veruntreuungen durch einen Nichtgesellschafter bei der Mitunternehmerschaft zu einer Betriebsausgabe. Bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, kommt die (korrespondierende) Aktivierung eines durch unberechtigte Entnahmen des ungetreuen Gesellschafters entstandenen Ersatzanspruchs nicht in Betracht.“

Der Leitsatz ist für einen Laien möglicherweise schwer verständlich. Die Entscheidung ist jedoch wichtig für Schäden, die Unternehmen von innen heraus zugefügt werden. Das Finanzamt versucht leider nicht selten Schäden, die durch den Griff in die Kasse eines Unternehmens verursacht werden, nicht zum Abzug im Rahmen der Besteuerung zuzulassen. Der Bundesfinanzhof schiebt dem einen weiteren Riegel vor. In der Fallgestaltung, die dem Gericht vorlag hatte der Mitgesellschafter einer Personengesellschaft von Steuerberatern in die Kasse gegriffen. Die Gesellschaft durfte also den Schaden, der ihr durch den Mitgesellschafter entstanden war, steuerlich zum Abzug bringen.

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