Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Danach wird ein neuer § 22 f UStG eingeführt, mit dem Betreiber elektronischer Marktplätze verpflichtet werden, bestimmte Daten ihrer Händler zu erfassen. Aufgezeichnet wird insbesondere ab Januar 2019:
der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers
Steuernummer und soweit vorhanden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden Unternehmers
der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort der Ware
der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
Die Daten können sodann von der Finanzverwaltung ohne weiteres über Sammelauskunftsersuchen abgefragt werden.
Die liefernden Unternehmer müssen sich weiterhin eine Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung des für sie zuständigen Finanzamtes besorgen. Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im
Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, haben einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen.
Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, müssen Name und Anschrift und Geburtsdatum des Liefernden, Versendungs- und Bestimmungsort der Ware und Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes aufgezeichnet werden.
Weiterhin soll eine Haftung der Betreiber der Handelsplattformen eingeführt werden für ausgefallene Umsatzsteuer, sofern die Betreiber bestimmte Pflichten, wozu auch die Aufzeichnungspflicht gehört, verletzen. Die Einzelheiten stelle ich hier nicht dar. (vgl. i.e. § 25 e UStG).