Umsatzsteuer und Einziehung

Der Kläger, ein Ingenieur der Versorgungstechnik, hatte sich bestechen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Bestechungsgelder der Umsatzsteuer. Während des laufenden Steuerverfahrens wurde der Kläger strafrechtlich verurteilt und es wurde die Einziehung der erlangten Bestechungsgelder durch das Strafgericht angeordnet. Auf die Einziehungsentscheidung des Strafgerichts leistete der Kläger erhebliche Teilzahlungen. Insoweit begehrte er, dass die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt werden müsse. Der Bundesfinanzhof gab ihm in seinem Urteil vom 24.09.2024 – XI R6/23 – Recht.

Die Entscheidung fügt sich ein in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Täter durch eine Vermögensabschöpfung und die Besteuerung nicht doppelt belastet werden dürfe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 – 1 BvL 4-7/87-).

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