Überquotale Einlage und Steuerhinterziehung

Es kommt nicht selten vor: ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zahlt gemäß einer notariellen Vereinbarung eine Einlage über dem Nennbetrag seines Anteils in die Gesellschaft ein, was den Anteilen der anderen Gesellschafter wirtschaftlich zugutekommt. Das Erbschaftsteuergesetz fingiert in diesen Fällen eine Schenkung eines Gesellschafters an seine Mitgesellschafter (vgl. § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG). Notare übersehen zuweilen, dass hier eine Anzeige an die zuständige Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes zu erfolgen hat. Eine Anzeige des Vorganges an die Körperschaftssteuerstelle durch den Notar genügt nicht (vgl. § 54 EStDV). Mit der fehlenden Anzeige durch den Notar dürfte jedoch die Anzeigepflicht von Schenker und Beschenktem wieder aufleben (vgl. § 30 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Wer die Anzeige binnen drei Monaten versäumt (vgl. § 30 Abs. 1 ErbStG), muss mit steuerstrafrechtlichen Folgen rechnen und sollte eine Selbstanzeige prüfen.

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