Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.