Achtung! Auch Strohpersonen haften!

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft ist gefürchtet. Sie ist im Einzelnen in den §§ 69 AO i.V.m 34 Abs. 1 AO geregelt.

Das VG München stellt in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – 10 S 18.4681 – klar, dass auch der Geschäftsführer – Strohmann – im konkreten Fall – wegen Gewerbesteuerschulden als Haftungsschuldner in Betracht kommt. Die Haftung knüpfe an die formelle Geschäftsführereigenschaft an.

Dieses Urteil festigt lediglich bereits bekannte Rechtsprechung, dennoch empfiehlt es sich für Strohpersonen in geeigneten Fällen zu kämpfen. Vor allem der Hinweis auf die vorrangige Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner ist nicht selten erfolgversprechend.