Beweise mir das Gegenteil!

So könnte ein Angeklagter gedacht haben, der sich in einem Mordprozess verteidigte. Er hatte zunächst ein großes Küchenmesser aus der Küche ins Schlafzimmer gebracht. Dort versuchte er das Opfer zu erstechen. Um nicht wegen versuchten Mordes verurteilt zu werden erklärte er, er habe sich im Schlafzimmer spontan zur Tat entschlossen. Das Landgericht sah diese Verteidigung als nicht widerlegt an und verurteilte den Angeklagten nur wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Das ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten (Urteil vom 17. April 2019 – 5 StR 25/19 –). Entlastende Angaben des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gebe, dürfe das Tatgericht nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Das Tatgericht hätte vielmehr erörtern müssen, weshalb der Angeklagte überhaupt ein großes Küchenmesser aus der Küche mit ins Schlafzimmer genommen habe und ob dieser Umstand nicht einer Spontantat entgegenstehe.

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Beleidigung und Notwehr

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.05.2018 – 3 StR 622/17 – klargestellt, dass die Ehre notwehrfähig ist. Der Angeklagte hatte sich gegen Beleidigungen gewehrt. Jedoch benutzte er hierzu ein Messer, mit dem er auf den beleidigenden Angreifer einstach. Das hielt der Bundesgerichtshof zwar für nicht geboten, weil unverhältnismäßig. Es sei aber, so das Gericht, ein sog. Notwehrexzess zu prüfen, der zur Straffreiheit führt (§ 33 StGB).

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Aussage gegen Aussage – verurteilt!

Der Irrtum bei einer Konstellation Aussage gegen Aussage könne es keine Verurteilung durch ein Strafgericht geben, ist weit verbreitet. In einem Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17 – hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass trotz des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung des Angeklagten möglich ist, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Das Tatgericht muss von der einzigen belastenden Aussage überzeugt sein. Dann darf es auch auf dieser Grundlage verurteilen. Der Bundesgerichtshof betont allerdings, dass der Tatrichter die Aussage einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen hat.

Es kann nicht überraschen, dass die Entscheidung Fälle von Kindesmissbrauch zur Grundlage hat. In diesen Fällen gibt es häufig nur die Aussage des vermeintlichen Opfers, die den Beschuldigten belastet. Die Aussageentstehung und -entwicklung, die Aussagemotivation sowie die Qualität der Angaben der Belastungszeugin hatten das Landgericht im vorliegenden Fall von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt.

Umsatzsteuer und Verjährung im Strafrecht

Wer sich gegen einen Vorwurf aus dem Steuerstrafrecht verteidigen will, kommt leider ohne Kenntnisse aus dem Steuerrecht nicht aus. Das zeigt etwa sehr anschaulich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2017 – 1 StR 279/17-, in der es darum ging, wann eine Umsatzsteuerhinterziehung strafrechtlich verjährt.

Die Verjährung im Strafrecht tritt mit der Beendigung der Straftat ein (§ 78 a S. 1 StGB). Bei Veranlagungssteuern wird die Beendigung der Tat üblicherweise angenommen, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Im Fall des BGH hatte der Täter eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Weil diese Erklärung gemäß § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt, begann die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit Abgabe der unrichtigen Erklärung zu laufen. Das rettete den Angeklagten, denn seine Umsatzsteuerhinterziehung war damit verjährt. Er konnte insoweit nicht mehr bestraft werden.

Wenn das Finanzamt der Umsatzsteuerjahreserklärung jedoch nicht gefolgt wäre und einen eigenständigen Umsatzsteuerbescheid erlassen hätte oder aber gemäß § 168 S. 2 AO der Erklärung noch hätte zustimmen müssen, hätten sich andere Fristenläufe ergeben. Wir sehen sehr schön, dass ohne das Steuerrecht die rein strafrechtliche Frage nach der Verjährung einer Straftat in diesem Fall nicht zu lösen ist.

Befragungsreihenfolge im Strafprozess

Wenn es um die Reihenfolge der Befragung von Zeugen in einem Strafprozess geht, stellt sich die Frage in welcher Reihenfolge die Zeugen vernommen werden sollen. Im Gerichtsalltag der Strafgerichte ist es oft so, dass das Gericht die Reihenfolge, in der die Zeugen in der Anklageschrift aufgeführt sind, übernimmt. Die Staatsanwaltschaft schreibt jedoch regelmäßig ihre Hauptbelastungszeugen an die ersten Stellen in der Anklage. Entlastungszeugen tauchen oft noch nicht einmal in der Anklage auf.

Es ist zwar Sache des Vorsitzenden Richters über die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen zu bestimmen (vgl. § 238 Abs. 1 StPO), aber eine kluge Verteidigung versucht in geeigneten Fällen auf die Reihenfolge der Befragung Einfluss zu nehmen. Insbesondere muss immer kritisch hinterfragt werden, ob die aus der Anklageschrift hervorgehende Reihenfolge der Zeugen bei der Befragung übernommen werden muss. So kann es Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, zunächst einmal einen Entlastungszeugen zu hören, etwa um dem Belastungszeugen eine Falschaussage zu ersparen!

Das Thema hat noch einen zweiten Aspekt: In welcher Reihenfolge dürfen die Verfahrensbeteiligten einen Zeugen befragen? Einigkeit besteht nur, dass der Vorsitzende Richter kraft seiner Befugnis, die Verhandlung zu leiten mit der Befragung beginnt. Beim Fragerecht der anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt das Gesetz jedoch keine Reihenfolge (siehe § 240 StGB). Dennoch fragt in deutschen Strafgerichten in aller Regel die Verteidigung erst nach der Staatsanwaltschaft. Das muss nicht so sein. Wer zuerst fragen darf, hat einen Vorsprung, denn er kann – wie es Verteidiger so schön sagen – die „Wiese abmähen.“ Wenn die Verteidigung zuletzt den Zeugen befragen darf, weiß der Zeuge oft schon nicht mehr, was er überhaupt noch antworten soll, nachdem er von Gericht und Staatsanwaltschaft bereits umfassend befragt worden ist.

Vor allem, wenn die Verteidigung meint, den Zeugen lenken zu müssen, wird zu überlegen sein, ob sie beantragt, ihn vor der Staatsanwaltschaft befragen zu dürfen.

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Vernehmungstaktik von Strafrichtern

Der Titel dieses Posts wird so manchen Richter provozieren. Sie werden entgegnen, dass sie keine Vernehmungstaktik, sondern eine Vernehmungstechnik anwenden, die darauf ausgerichtet ist, die Wahrheit zu ergründen. Nur darum gehe es ihnen.
So einfach ist es jedoch nicht, was die Praxis zeigt. Richter müssen ihre Fälle erledigen und neigen daher dazu, die ihnen vorgelegten Anklagen in Vernehmungen Punkt für Punkt abzuarbeiten. Wenn also beispielsweise ein Diebstahl angeklagt ist, wird der Richter wissen wollen, ob eine fremde bewegliche Sache in Zueignungsabsicht durch den Angeklagten weggenommen worden ist. Darauf verdichten sich meist auch die Fragen der Richter. Insoweit ersteht auch – meist unbewusst – eine Erwartungshaltung. In diese Erwartungshaltung gehört nicht (!), dass es möglicherweise auch ganz anders gewesen ist als in der Anklage aufgeführt.
Das kann gewaltige Auswirkungen in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung haben, etwa wenn ein Richter einen Angeklagten oder Zeugen unterbricht, obwohl der Vernommene Entlastendes berichten will.
Ein guter Verteidiger wird daher darauf achten, dass der Richter bei seiner Vernehmung den Angeklagten und Entlastungszeugen ausreden lässt, insbesondere sind Unterbrechungen des Richters durch leitende Fragen zu verhindern, die vom entlastenden Sachverhalt wegführen und zum Sachverhalt der Anklage hinführen.
Die Strafprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass Zeugen sogar das Recht haben, im Zusammenhang vortragen zu dürfen. Erst danach können Fragen gestellt werden (§ 69 StPO).

Betäubungsmittelhandel und Wirkstoffgehalt

Die Gerichte verlangen für eine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln, dass ein Wirkstoffgehalt der gehandelten Menge festgestellt wird. Nur so könne der Schuldumfang für eine zu bemessende Strafe festgestellt werden (BGH, Urteil vom 03. April 2008 – 3 StR 60/08 –). Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ss 104/17 – entschieden, dass die Feststellung eines Wirkstoffgehaltes ausnahmsweise beim Handel mit Kleinstmengen bis zu drei Konsumseinheiten nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ist fiskalisch motiviert, denn dadurch spart die Justiz in Fällen von Kleinkriminalität die Gutachterkosten. Es bleibt aber dabei, dass im Regelfall der Wirkstoffgehalt festgestellt werden muss. Dabei dürfen die Gerichte auch Schätzungen vornehmen, wenn das Rauschmittel nicht beschlagnahmt werden konnte.

Dennoch kann diese Rechtsprechung zu erstaunlichen Ergebnissen führen. Steht nur fest, dass der Beschuldigte überhaupt mit Betäubungsmitteln, aber nicht welchen, gehandelt hat, kann er nicht verurteilt werden. Steht nicht fest, mit welchen (Mindest-) Mengen er gehandelt hat, kann ebenfalls keine Verurteilung erfolgen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 4St RR 53/02 –).

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