Es kommt nicht selten vor, dass Straftaten aus einer Gruppe heraus begangen werden. Hier stellt sich die Frage, ob sich auch strafbar macht, wer nur dabei ist bzw. daneben steht und die Straftat billigt.
Grundsätzlich ist „Dabeisein“ nicht strafbar, auch bei vollem Einverständnis mit der Straftat. Demgegenüber liegt in solchen Fällen strafbare Beihilfe vor, wenn das „Dabeisein“ die Straftat gefördert oder erleichtert hat. Dessen muss sich der „Dabeistehende“ auch bewusst sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung vom 17.05.2018 – 1 StR 108/18 – nochmals klargestellt.