Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 14.03.2018 – L 13 AS 17/15 – die Klage gegen einen Rückforderungsbescheid des Jobcenters abgewiesen. Die Kläger hatten, so die Feststellungen des Gerichts, ein Schweizer Bankkonto mit etwa 170.000 € und zugleich seit 2005 Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen, was sie dem Jobcenter verschwiegen.
Das Gericht hielt dabei für unbeachtlich, dass die Kenntnis von dem Schweizer Konto von einer Steuer CD herrührte, die das Land Rheinland-Pfalz mutmaßlich rechtswidrig angekauft hatte.
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Sie weist jedoch auf eine Problematik, die in Zukunft häufiger auftauchen wird. Mittlerweile läuft in Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten ein automatischer Austausch von Informationen über Bankkonten von Steuerpflichtigen über Grenzen hinweg.
Wegen der Niedrigzinsphase in den letzten Jahren stellen dabei verschwiegene Kapitalerträge oft nicht das Hauptproblem der Kontoinhaber dar. Es gibt jedoch nicht selten Fälle, in denen Bezieher von Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) Gelder auf Auslandskonten geschafft haben, etwa auch nach Insolvenzen. Sie müssen nun befürchten, dass die Auslandskonten bekannt werden und Rückforderungsbescheide des Jobcenters erlassen werden.