Der Irrtum bei einer Konstellation Aussage gegen Aussage könne es keine Verurteilung durch ein Strafgericht geben, ist weit verbreitet. In einem Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17 – hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass trotz des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung des Angeklagten möglich ist, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Das Tatgericht muss von der einzigen belastenden Aussage überzeugt sein. Dann darf es auch auf dieser Grundlage verurteilen. Der Bundesgerichtshof betont allerdings, dass der Tatrichter die Aussage einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen hat.
Es kann nicht überraschen, dass die Entscheidung Fälle von Kindesmissbrauch zur Grundlage hat. In diesen Fällen gibt es häufig nur die Aussage des vermeintlichen Opfers, die den Beschuldigten belastet. Die Aussageentstehung und -entwicklung, die Aussagemotivation sowie die Qualität der Angaben der Belastungszeugin hatten das Landgericht im vorliegenden Fall von der Glaubhaftigkeit der Aussage überzeugt.