Befragungsreihenfolge im Strafprozess

Wenn es um die Reihenfolge der Befragung von Zeugen in einem Strafprozess geht, stellt sich die Frage in welcher Reihenfolge die Zeugen vernommen werden sollen. Im Gerichtsalltag der Strafgerichte ist es oft so, dass das Gericht die Reihenfolge, in der die Zeugen in der Anklageschrift aufgeführt sind, übernimmt. Die Staatsanwaltschaft schreibt jedoch regelmäßig ihre Hauptbelastungszeugen an die ersten Stellen in der Anklage. Entlastungszeugen tauchen oft noch nicht einmal in der Anklage auf.

Es ist zwar Sache des Vorsitzenden Richters über die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen zu bestimmen (vgl. § 238 Abs. 1 StPO), aber eine kluge Verteidigung versucht in geeigneten Fällen auf die Reihenfolge der Befragung Einfluss zu nehmen. Insbesondere muss immer kritisch hinterfragt werden, ob die aus der Anklageschrift hervorgehende Reihenfolge der Zeugen bei der Befragung übernommen werden muss. So kann es Fälle geben, in denen es sinnvoll ist, zunächst einmal einen Entlastungszeugen zu hören, etwa um dem Belastungszeugen eine Falschaussage zu ersparen!

Das Thema hat noch einen zweiten Aspekt: In welcher Reihenfolge dürfen die Verfahrensbeteiligten einen Zeugen befragen? Einigkeit besteht nur, dass der Vorsitzende Richter kraft seiner Befugnis, die Verhandlung zu leiten mit der Befragung beginnt. Beim Fragerecht der anderen Verfahrensbeteiligten bestimmt das Gesetz jedoch keine Reihenfolge (siehe § 240 StGB). Dennoch fragt in deutschen Strafgerichten in aller Regel die Verteidigung erst nach der Staatsanwaltschaft. Das muss nicht so sein. Wer zuerst fragen darf, hat einen Vorsprung, denn er kann – wie es Verteidiger so schön sagen – die „Wiese abmähen.“ Wenn die Verteidigung zuletzt den Zeugen befragen darf, weiß der Zeuge oft schon nicht mehr, was er überhaupt noch antworten soll, nachdem er von Gericht und Staatsanwaltschaft bereits umfassend befragt worden ist.

Vor allem, wenn die Verteidigung meint, den Zeugen lenken zu müssen, wird zu überlegen sein, ob sie beantragt, ihn vor der Staatsanwaltschaft befragen zu dürfen.

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