Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten über Filmaufnahmen aus Anlass von Strafprozessen. Einerseits macht die Presse das Grundrecht der Rundfunkfreiheit geltend. Dem stehen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, gegenüber.
Eines ist gewiss: Während der Verhandlung sind Ton- und Filmaufnahmen der Presse unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Die Presse hat sich jedoch beim Bundesverfassungsgericht im Grundsatz das Recht erkämpft unmittelbar vor Verhandlungsbeginn Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zu fertigen, wenn die Verfahrensbeteiligten anwesend sind. Wie die Praxis das umsetzt, zeigt ein Beschluss des OLG Hamburg vom 12.09.2018 – 1 Ws 71/18 –. Dort heißt es wörtlich:
„In der Regel wird der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben, wenn er bei einem auf der „Presseliste“ der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren Filmaufnahmen unmittelbar vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal mit der Anordnung zulässt, die gefertigten Aufnahmen von den Angeklagten mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren.“
Also: Aufnahmen ja, aber Verpixelung beim Angeklagten. Wann dürfte die Verpixelung entfallen? Auch hierzu lesen wir in der Entscheidung eine interessante Passage:
„Die Taten, die den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt wurden, haben zwar die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit erregt. Allein der Gegenstand der Anklage rechtfertigt eine Individualisierung der Angeklagten, die weder zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören, noch sich im Vorfeld der Hauptverhandlung freiwillig einer bebilderten Medienberichterstattung gestellt haben, jedoch nicht.“