Wer nicht zuverlässig ist, erhält keine Waffenbesitzkarte. Werden Tatsachen der Waffenbehörde nachträglich bekannt, die eine Unzuverlässigkeit begründen, wird die Waffenbesitzkarte entzogen.
Unzuverlässig sind Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind
wegen eines Verbrechens
oder
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer
Freiheitsstrafe
oder
Jugendstrafe
oder
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
oder
mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
oder
bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Interessant daran ist, dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Verurteilung erfolgte. Demnach fällt unter die vorgenannten Regelungen auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, solange die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.