Corona Hilfe und Steuergeheimnis

Der Gesetzgeber hat zum 21.12.2022 das Steuergeheimnis weiter aufgeweicht. Auf Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, dürfen die Finanzbehörden nunmehr dem Steuergeheimnis unterliegende Daten für die Durchführung eines Strafverfahrens weitergeben wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln. Damit sind nunmehr alle Fälle eines Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der Erlangung von Corona – Beihilfen erfasst. Ob eine uneingeschränkte Befugnis zur Weitergabe von Daten in solchen Fällen seitens der Finanzbehörden besteht, war bis zur Gesetzesänderung umstritten.

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