Es ist erstaunlich, wie leidenschaftlich Strafjuristen in den letzten Jahren darüber streiten, welche Kennzeichen von Rockergruppierungen strafbar sind.
Es steht unter Strafe, Kennzeichen von verbotenen Vereinen öffentlich zu verwenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG).
In den letzten Jahren wurden insbesondere im Bereich der Hells Angels und Bandidos einzelne Chapter verboten. Das führte dazu, dass Rocker die Kennzeichen des verbotenen Chapters öffentlich verwendeten, allerdings mit einem Ortszusatz eines nicht verbotenen anderen Chapters.
Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin entschieden, dass das nicht strafbar sei (BGH, Urt. v. 09.07.2015 – 3 StR 33/15). Der Gesetzgeber hatte diese von ihm so empfundene Strafbarkeitslücke daraufhin geschlossen und genau diese Fallkonstellation unter Strafe gestellt (§§ 9 Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 2 VereinG). Nunmehr ist Streit unter den Juristen ausgebrochen, in welchem Umfang die Gesetzesverschärfung anzuwenden oder ob sie gar verfassungswidrig ist.
Das OLG Hamm hat in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass die Gesetzesänderung uneingeschränkt anzuwenden ist (Beschluss vom 12.07.2018, 2 Ws 69/18).