Finanzgerichte sind sehr zurückhaltend, was die Erhebung von angebotenen Beweisen anbelangt. Der BFH hat in einer Entscheidung vom 23.02.2018 – X B 65/17 – nochmals dargestellt unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge nur (!) vom Finanzgericht abgelehnt werden dürfen.
Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn
das Beweismittel nicht entscheidungserheblich ist
das Beweismittel unerreichbar ist
das Beweismittel unzulässig ist
das Beweismittel absolut untauglich ist
die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann
Ein Beweisantrag ist insbesondere nicht ordnungsgemäß gestellt, wenn er unsubstantiiert ist.
Hierzu gehören Ausforschungsanträge. Darunter sind Beweisermittlungsanträge zu verstehen, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, zu denen dann in einem weiteren Schritt der eigentliche Beweis zu erheben ist. Dies betrifft Tatsachenbehauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aus der Luft gegriffen, ins Blaue hinein, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind.