Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 18.12.2018 – 3 STR 270/18 – über einen Gerichtsgutachter zu entscheiden, der zu Unrecht angegeben hatte, Diplom-Psychologe zu sein. Überdies hatte er bei Gericht im Rahmen seiner Aussagen ebenfalls fälschlich angegeben, den Beruf eines Psychologen zu haben.
Der Bundesgerichtshof hielt die Verurteilung wegen Betruges und Falschaussage aufrecht. Der Bundesgerichtshof ließ nicht gelten, dass der Angeklagte seine Gutachten tatsächlich und wahrscheinlich sogar mangelfrei erstattet hatte. Ein Vergütungsanspruch des Gutachters sei verwirkt (vgl. § 654 BGB). Der Gutachter habe daher seine Gutachten zu Unrecht gegenüber dem Kostenbeamten der Justiz abgerechnet.
Die Entscheidung ist nicht überraschend, aber gleichwohl bemerkenswert. Jeder, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine falsche Qualifikation vorgaukelt, läuft nach dem Urteil Gefahr, wegen Betruges bestraft zu werden, auch wenn er ordentliche Arbeit abgeliefert hat!