Beamte und Steuerhinterziehung

Als Disziplinarmaßnahmen bei aktiven Beamten kommen in Betracht (vgl. § 5 BDG):

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird ein Beamter durch Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG).

Zweifellos ist die Steuerhinterziehung ein Dienstvergehen, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann. Allerdings muss immer der Einzelfall entscheiden, solange nicht eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2019 – 15 A 26/18 -). Vor allem für Finanzbeamte und Polizeibeamte ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hoch gefährlich, was den Bestand des Beamtenverhältnisses anbelangt. Hier ist eine besonders sorgfältige Verteidigung im Strafverfahren angezeigt, denn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt wird im Disziplinarverfahren grundsätzlich zu Grunde gelegt (vgl. § 57 BDG).

www.ra-schrank.de