Zivilprozess ist nicht gleich Strafprozess

Das OLG Schleswig teilt in einer Presseerklärung ( Nr. 2/2019) vom 26.02.2019 mit, dass es wie folgt entschieden habe: Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu.

Interessant an der Entscheidung ist, dass jener Geschäftsführer vom Landgericht Augsburg in einem Strafprozess wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zwar sei das Strafurteil ein wichtiges Indiz, aber die Zivilgerichte seien an das Strafurteil nicht gebunden. In einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme hatte sich die zivilgerichtliche Vorinstanz nicht davon überzeugen können, dass der beklagte ehemalige Geschäftsführer tatsächlich Bestechungsgelder im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für „Saturn“ angenommen hatte.

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht lehrreich:

Sie zeigt zunächst einmal, dass sich ein im Strafprozess Verurteilter in geeigneten Fällen mit Aussicht auf Erfolg im nachfolgenden Schadensersatzprozess verteidigen kann.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass der Geschädigte einer Straftat sich immer gut überlegen muss, ob er nicht im Strafprozess selbst Schadensersatzansprüche geltend machen sollte. Dies im so genannten Adhäsionsverfahren möglich.