Für Steuern kann durch Haftungsbescheid in Haftung genommen werden, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt (vgl. §§ 191, 71, 370 AO).
Das VG Magdeburg weist in einer Entscheidung vom 25.05.2017 – 2 A 373/15 – darauf hin, dass die Verwaltung, die den Haftungsbescheid erlässt, eine Steuerhinterziehung ohne Bindung an strafrechtliche Ermittlungen der Steuerfahndung eigenständig zu ermitteln hat.
Will sich, so das Gericht, die erlassende Stelle die Ergebnisse der Steuerfahndung zu eigen machen, muss sie die vorhandenen Strafakten prüfen und dortigen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übernehmen. Der Verweis auf einen Steuerfahndungsbericht, wie in der Praxis häufig, reicht hierfür nicht aus.