Steuerhinterziehung und Ausschluss als Gesellschafter

Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein hatte mit Urteil vom 17.09.2024 – 9U 84/23 – über wechselseitige Ausschlussklagen zweier Gesellschafter einer KG zu entscheiden. Der Komplementär gewann mit seiner Ausschlussklage und der Kommanditist verlor mit seiner Widerklage.

Der unterlegene Kommanditist hatte dem obsiegenden geschäftsführenden Komplementär vorgeworfen Tippgeberprovisionen schwarz gezahlt und bei der Gesellschaft verschleiert zu haben.

Die Mitteilung des Vorwurfes der Steuerhinterziehung an Geschäftspartner warf das Gericht zunächst einmal dem Komplementär als eigene Treuepflichtverletzung vor. Steuerhinterziehungen, so das Gericht, beeinträchtigten den guten Ruf der Gesellschaft schwer. Der Vorwurf hätte zunächst einmal gesellschaftsintern geklärt werden müssen, ggf. auch mit Hilfe von Gerichten, bevor mit den Vorwürfen an Geschäftspartner heranzutreten ist.

Sodann lies das Gericht offen, ob die – bestrittenen – Vorwürfe gegen den Komplementär zutrafen, denn die behauptete Pflichtverletzung stellten für sich keinen Angriff gegen die Person des Komplementärs dar, die eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar machen würde.

Der Fall weist Besonderheiten auf, die wir an dieser Stelle nicht vertiefen wollen. Er darf also nicht verallgemeinert werden. Er bietet aber insbesondere in Fällen, in denen einem geschäftsführenden Gesellschafter eine Steuerhinterziehung für die Gesellschaft vorgeworfen wird und nunmehr dieser Vorwurf zum Anlass für einen Gesellschafterausschluss genommen werden soll, gute Ansätze der Argumentation.

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