Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kommt es häufig zu tatsächlichen Verständigungen, was die Besteuerungsgrundlagen anbelangt zwischen dem Beschuldigten und der Steuerfahndung. Auf dieser Grundlage werden sodann Sanktionen festgesetzt.
Der BFH stellt in einer Entscheidung vom 27.06.2018 -X R 17/17 – klar, dass der für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger an solche Vereinbarungen nicht gebunden ist.
Der Bundesfinanzhof sieht jedoch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung solcher Vereinbarungen durch den zuständigen Amtsträger der Steuerfestsetzung. Dann muss die schriftliche Vereinbarung zwischen Beschuldigtem und Steuerfahndung jedoch einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, der auf die schwebende Unwirksamkeit der Verständigung über Besteuerungsgrundlagen hinweist bis zur Genehmigung durch den zuständigen Amtsträger.