Grundsätzlich macht sich wegen Geldwäsche nicht strafbar, wer selbst an der Tat beteiligt war, aus der der inkriminierte Gegenstand herrührt. Bsp.: Wer eine Bank überfällt, macht sich nicht auch noch wegen Geldwäsche strafbar, wenn er seine Beute versteckt (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB). Die Selbstgeldwäsche ist jedoch strafbar, wenn der Täter einen inkriminierten Gegenstand in den (Geschäfts-) Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. Der BGH 5 StR 234/18 hat mit Beschluss vom 27. November 2018 diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen in einem Fall, in dem der Täter Einzahlungen und Überweisungen veranlasste auf das Bankkonto eines Dritten, auf das er mit einer Kontovollmacht uneingeschränkten Zugriff hatte.