Restschuldbefreiung bei Steuerstraftat

§ 302 Nr. 1 Alt. 3 der Insolvenzordnung bestimmt, dass Verbindlichkeiten des Schuldners sofern er im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, nicht der Restschuldbefreiung unterliegen.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 14.12.2018 -7 U 58/17- entschieden, dass die geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen muss und nicht schon beim Schlusstermin des Insolvenzverfahrens.

http://www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert