Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 31.10.2019 – 1 StR 219/17 – klar, dass ein strafbarer Prozessbetrug nur bei Verletzung der sog. Wahrheitspflicht im Zivilprozess in Betracht kommt (vgl. § 138 ZPO).
Im Zivilprozess dürfen ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch lediglich vermutete Tatsachen vorgetragen werden. Die Prozesspartei darf daher Tatsachen behaupten, die sie zwar zuverlässig nicht kennt und sich Kenntnis auch nicht verschaffen kann, die sie aber für möglich hält. Die Grenze ist erst überschritten, wenn Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden.