Das sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.06.2017 hat insbesondere die bisherigen Anzeige- und Mitteilungspflichten von inländischen Steuerpflichtigen mit qualifizierten Auslandsbeteiligungen erweitert (im Einzelnen § 138 Abs. 2 AO). Darüber hinaus wurden flankierend Mitteilungspflichten für inländische Finanzdienstleister eingeführt, soweit sie entsprechende Geschäftsbeziehung des Steuerpflichtigen unterstützen (§ 138 b AO). Damit sind insbesondere auch Banken gemeint.
Wer zumindest in Höhe von 10 % am Vermögen einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder wenn die Anschaffungskosten der Beteiligung 150.000 € übersteigen, muss diese Beteiligung dem für ihn zuständigen Finanzamt mitteilen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind dabei zusammenzurechnen.
Der Verstoß gegen die bloße Mitteilungspflicht unabhängig davon, ob damit eine Steuerhinterziehung oder Steuerverfehlung in Zusammenhang steht, kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Zu den vorgenannten Vorschriften hat der BMF mittlerweile auch ein Schreiben vom 05.02.2018 erstellt, mit dem die neuen Regelungen näher erläutert werden (IV B 5-S 1300/07/10087 – IV A 3-S 0303/17/10001,2018/0071347).
Anlass der Gesetzesverschärfung waren die so genannten Panama Papers, mit denen Journalisten im Frühjahr 2016 die Diskussion über Steuerumgehung mit Briefkastengesellschaften in Steuerparadiesen anstießen.