Behörden, die sog. Corona – Hilfen gewähren, sind verpflichtet, ihre Leistungen den Finanzbehörden mitzuteilen. Das sieht der neue § 12 a der Mitteilungsverordnung vor. Damit soll die Versteuerung von Corona Hilfen gesichert werden, die als Betriebseinnahme vom Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist.