Im Bauhandwerk werden zuweilen Subunternehmer eingesetzt, die Einzelunternehmer sind. Hier versuchen die Sozialversicherungsträger nicht selten eine unselbständige Tätigkeit zu unterstellen, um den Hauptunternehmer für Sozialabgaben in Anspruch nehmen zu können.
Im Fall des LG Magdeburg (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 O 75/19 –) waren die Subunternehmer bei der Handwerkskammer gemeldet und privat krankenversichert. Das Gericht lehnt eine weisungsgebundene Tätigkeit der Subunternehmer ab, die sie zu Arbeitnehmern gemacht hätte:
Soweit die Subunternehmer weisungsgebunden waren, waren sie nicht Arbeitnehmer, denn dies folgte „aus den Kooperationspflichten auf einer Baustelle, wenn der Bauablauf verlangt, dass eine Leistungskette aus mehreren rechtlich selbstständigen Gewerken- und Vertragsverhältnissen, nacheinander in Haupt- und Subunternehmern oder nebeneinander in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert werden müssen.“
Goldene Worte!
Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund bemerkenswert. Das Gericht zweifelt an einem Vorsatz wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (vgl. § 266 a Abs. 1 StGB), wenn es sich „nicht um einen für jedermann erkennbaren Fall von Schwarzarbeit handelt, sondern um die Frage einer nachträglichen rechtlichen Umqualifizierung von Tätigkeiten ordnungsgemäß gemeldeter Handwerker aufgrund einer komplizierten Kriterienanalyse.“