Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 89/19 – die Verurteilung eines Lieferanten von Heizöl ins Ausland wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt. Die in den Beleg- und Lieferdokumenten ausgewiesenen Empfänger waren nicht mit den tatsächlichen Abnehmern des Heizöls identisch, was der Angeklagte wusste. Er durfte danach nicht seine Lieferungen als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden, was er getan hatte. Der Bundesgerichtshof formulierte folgenden Leitsatz: „Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.“