Immobilienkauf und Schwarzgeldabrede

Immer wieder kommt es vor, dass beim Kauf von Immobilien gegenüber dem Notar von den Vertragsparteien ein zu niedriger Kaufpreis angegeben wird. Die Differenz zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis wird in bar „schwarz“ bezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.03.2024 klargestellt, dass eine Schwarzgeldabrede bei einem Immobilienkauf im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der notarielle Vertrag ist zwar als Scheingeschäft nichtig und der mündliche Vertrag ist zunächst einmal mangels notarieller Beurkundung formnichtig, aber der Formmangel kann durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch geheilt werden (vgl. §§ 117, 311 b BGB).

Die Schwarzgeldabrede an sich macht den Vertrag, so der Bundesgerichtshof, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht der hauptsächliche Zweck des Immobilienkauf ist, was in der Regel nicht der Fall sein wird, wenn es den Parteien ernsthaft um die Übertragung des Grundstückes gegen Zahlung eines Kaufpreises geht.

Seit 01.04.2023 gilt ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften (§ 16 a GwG). Inwieweit diese Vorschrift künftig Einfluss auf die Wirksamkeit solcher Verträge nehmen wird, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden, weil die Vorschrift im Zeitpunkt des von ihm zu beurteilenden Falles noch nicht galt. Wir dürfen auf die künftige Entwicklung gespannt sein.

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