Hinweisgeberschutzgesetz – interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft (BGBl. 23 I Nr. 140).

Dieses Gesetz setzt die EU – Whistleblower – Richtlinie in deutsches Recht um. Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen beachten, dass sie interne Hinweisgebersysteme einzurichten haben. Für bestimmte Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche gilt diese Pflicht auch dann, wenn sie weniger Personen regelmäßig beschäftigen (vgl. i.E. § 12 HinSchG).

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis zu 20.000 € verhangen werden (§ 40 Abs. 6 HinSchG).

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