Nach Auffassung des FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 – 4K 36/18 – sind sog. Tabak-Strips kein Rauchtabak und damit tabaksteuerfrei.
Für das Gericht war wesentlich, dass sich die Tabak-Strips, über die es zu entscheiden hatte, nicht zum Rauchen eigneten, auch nicht nach einfacher (nicht industrieller) Bearbeitung. Mit anderen Worten: Aus den Tabak-Strips muss erst noch durch industrielle Verarbeitung Rauchtabak werden. Erst dann greift die Tabaksteuer. Das Gericht hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, wie der BFH die Sache sehen wird.