Einen interessanten Fall hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 20.09.2018 – 11 K 267/17-entschieden. Gegen dieses Urteil ist die Revision zugelassen worden.
Geschwister hatten eine Wohnung bewohnt. Gegen den Bruder war ein Strafverfahren geführt worden und das Amtsgericht hatte einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. Es wurde sodann allerdings auch das ausschließlich von der Schwester genutzte Schlafzimmer durchsucht. Dabei wurden Unterlagen aufgefunden und beschlagnahmt, die auf Schwarzarbeit der Schwester hindeuteten.
Das FG Niedersachsen hat nun im Steuerverfahren (!) der Schwester ein Verwertungsverbot dieser Unterlagen angenommen, weil der Durchsuchungsbeschluss im Strafverfahren gegen den Bruder nicht die Durchsuchung des von der Schwester ausschließlich genutzten Schlafzimmers abdeckte.
Bislang haben Finanzgerichte nach rechtswidrigen Durchsuchungen im Strafverfahren ein Verwertungsverbot für das folgende Steuerverfahren abgelehnt. Es wird interessant sein, die weitere Entwicklung in solchen Fragen zu beobachten. Das FG Niedersachsen hat die Revision zugelassen und das Finanzamt wird die Sache wahrscheinlich zum BFH bringen, der sodann neue Rechtsentwicklungen einleiten könnte.