Einziehung bei Entreicherung

Seit dem 01.07.2017 hat sich in Deutschland das Recht der Vermögensabschöpfung bei Straftaten wesentlich verschärft. Straftaten sollen sich nicht lohnen. Daher ordnet das Strafgericht die Einziehung von Vorteilen an, die ein Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat.

Oft ist dasjenige, was durch die Straftaten erlangt wurde, jedoch im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr vorhanden. Mit anderen Worten: es wurde ausgegeben.

Dieser Umstand darf bei der Anordnung der Einziehung nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigt werden, was bedeutet, dass gleichwohl eingezogen wird.

Was allerdings nicht übersehen werden darf: das Gesetz ordnet an, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend (!) zu unterbleiben hat, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen vorhanden ist (§ 459 g StPO). Das LG Bochum stellt mit Beschluss vom 24.04.2020,  II – 12 Kls – 450 Js 18/16 – 6/19 – fest, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er mittlerweile entreichert ist, etwa weil er Vermögenswerte schlicht verjubelt hat. Die Vollstreckung habe, so das Gericht, auch in diesem Fall zu unterbleiben.

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