Bei einer Verkehrskontrolle bemerken die Polizeibeamten den Geruch von Marihuana. Sie fragen den Fahrzeugführer, ob sie Einblick in den Kofferraum werfen dürfen, was dieser gestattet. Dort finden sich zwei Kilo Marihuana.
Das Landgericht Kiel hat in einem Beschluss vom 19.08.2021 – 10 Qs 43/21 – festgestellt, dass die Maßnahme der Beamten rechtswidrig war. Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gab es nicht. Gefahr im Verzug lag ebenfalls nicht vor, weil die Staatsanwaltschaft nicht zuvor zur Gestattung der Durchsuchung angerufen worden war. Die Frage war nunmehr, ob die Einwilligung in die Durchsuchungsmaßnahme wirksam und damit die Durchsuchung des Kofferraums rechtmäßig war. Das Landgericht hält die Einwilligung für unwirksam, weil sie gegen das Datenschutzrecht verstieß, dass im Strafverfahren anwendbar ist (vgl. §§ 500 StPO, 51 BDSG). Da die Durchsuchung, so das Landgericht, zur Erhebung personenbezogener Daten erfolgen sollte, hätte der Beschuldigte jedenfalls darüber belehrt werden müssen, dass seine Einwilligung widerruflich sei, und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Ferner hätte er über den Zweck der Datenerhebung informiert werden müssen. Personenbezogene Daten waren hier der Besitz des Beschuldigten von Marihuana.
Leider hat das Landgericht nicht darüber entscheiden müssen, ob der Drogenfund trotzdem im Strafverfahren verwertet werden darf, denn dem Beschuldigten ist letztlich nicht damit gedient, sich mit der Rechtswidrigkeit der Maßnahme schmücken zu dürfen, wenn er letztlich wegen des unerlaubten Besitzes von Drogen verurteilt wird. Die Gerichte nehmen ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen an, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden (siehe nur (BGH, Urt. v. 18.04.2007 – 5 StR 546/06). Auf den ersten Blick scheint ein so schwerwiegender Verstoß nicht vorzuliegen. Bei näherer Betrachtung des Falles ist aber festzustellen, dass die Beamten auf cleverer Art, das Schweigerecht des Beschuldigten umgangen haben. Dass zu erläutern, führte in diesem Beitrag jedoch zu weit, soll jedoch nicht unerwähnt bleiben. Ein Beweisverwertungsverbot könnte also durchaus begründbar sein.