Spiegel online teilte am 04.05.2018 mit, dass das Bundeszentralamt für Steuern eine so genannte Gruppenanfrage nach Dublin an den Sitz des Unterkunftsvermittlungsportals airbnb in Europa gestellt hat. Die deutsche Finanzverwaltung will die Daten der Vermieter erlangen, um überprüfen zu können, ob in deren Steuererklärungen entsprechende Vermietereinkünfte angegeben worden sind.
Wer vor diesem Hintergrund erwägt, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sollte sich zuvor von einem Steuerfachmann beraten lassen. Eine wirksame Selbstanzeige muss vollständig sein. So muss geprüft werden, ob es in der jeweiligen Stadt/Gemeinde gesonderte Beherbergungsabgaben gibt. Bei der Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung zu prüfen und bei der Gewerbesteuer stellt sich die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Einkommensteuerlich ist die Bagatellgrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR zu prüfen. Bei Auslandssachverhalten sind die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Eine wirksame Selbstanzeige scheidet auch bei Tat Entdeckung aus. Hierzu kann auch nur bei Kenntnis des Einzelfalles eine verständige Würdigung abgegeben werden.
Abschließend wird noch zu prüfen sein, ob in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde Zweckentfremdungsverbote bestehen. Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt.