Bei Vollstreckungen durch das Finanzamt gilt: Ist der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig und wird daher aufgehoben, sind die dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen ebenfalls rechtswidrig. Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt sich beim Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für Räumlichkeiten des Schuldners besorgt, um dort nach Gegenständen zu suchen, die es pfänden wollte (vgl. § 287 Abs. 4 AO). Der Schuldner beschwerte sich über den Durchsuchungsbeschluss. Das Landgericht hob ihn als rechtswidrig auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien. Der Bundesfinanzhof entschied sodann, dass damit auch die bei der Durchsuchung vorgenommenen Pfändungen rechtswidrig seien (BFH, Urteil vom 15.10.2019, VII R 6/18).