Im Strafprozess gilt der Grundsatz im Zweifel zugunsten des Angeklagten. Demzufolge muss das Gericht zu der Überzeugung kommen, dass ein Belastungszeuge die Wahrheit sagt. Die Aussagepsychologie fordert daher, dass das Gericht bei einem Belastungszeugen zunächst einmal davon ausgeht, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt, und erst dann, wenn diese Annahme nicht mehr mit den Fakten vereinbar ist, darf das Gericht diese Ausgangshypothese (sog. Nullhypothese) verwerfen und das Gegenteil für erwiesen halten, wonach der Zeuge die Wahrheit sagt. (siehe Effer – Uhe/Mohnert, Psychologie für Juristen, 2019, Anm. 203).