Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 31. Juli 2019 – 31 C 131/18 – die Zeugenaussage eines Zeugen wie folgt gewürdigt:
„Der Zeuge R… R… hat im Übrigen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen und inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass ….“
Das Amtsgericht hat hier offenbar einen „Superzeugen“ befragt. Interessant dürfte auch sein, wie lange die Befragung des Zeugen gedauert hat. Fest steht jedenfalls, dass das Gericht sich einen beeindruckenden Textbaustein zusammengestellt hat.