In einem Fußballspiel der Kreisklasse war ein Spieler seinem Gegner von hinten mit ausgestrecktem Bein und offener Sohle in das Wadenbein gesprungen, wodurch Waden- und Schienbein durchbrachen. Das LG Hannover hat mit Urteil vom 28.11.2019 – 36 Ns 2864 Js 17334/19 (97/19) – entschieden, dass dieses Foul als gefährliche Körperverletzung zu bestrafen sei. Fußball sei, so das Gericht, ein Kampfspiel. Die Mitspieler wüssten um die Härte des Spiels und seien damit einverstanden. Aber: die Einwilligung decke keine Körperverletzungshandlungen unter vorsätzlicher Missachtung der Spielregeln. Aufgrund der Art und Weise, wie das Foulspiel ausgeführt wurde, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Foulspieler seinen Gegner vorsätzlich umtreten wollte. Das Landgericht ist, was bemerkenswert ist, nicht nur der Auffassung, dass eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorliegt, sondern darüber hinaus eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr 2 Alt. 2 StGB, denn bei einem Fußballschuh mit Kunststoffstollen, der bei einem solchen Foul benutzt werde, handele es sich um ein gefährliches Werkzeug.