Der Lügendetektor im deutschen Strafprozess

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 258/98 – entschieden, dass der Einsatz eines Lügendetektors in einer Hauptverhandlung ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Damit wurde einem Angeklagten der Weg versperrt, mithilfe eines Lügendetektortest Zweifel an seiner Schuld zu wecken.

Wegen dieser Rechtsprechung ist aus dem Blick geraten, dass der Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests sehr verlässliche Ergebnisse liefern kann. Der Täterwissentest prüft Täterwissen ab. Der Verdächtige wird etwa gefragt, wo sich die Leiche im Haus befunden habe a) im Keller b) im Schlafzimmer c) im Bad d) im Wohnzimmer oder e) in der Diele. In der Regel besteht eine erhöhte körperliche Reaktion des Probanden, wenn ihm eine wahre Alternative vorgehalten wird. Werden mehrere Fragen zum Täterwissen gestellt, steigt mit jeder Frage die Wahrscheinlichkeit erheblich an, dass der Proband der Täter ist, wenn bei den jeweils wahren Alternativen eine erhöhte körperliche Reaktion erfolgt.

Der Tatwissentest funktioniert allerdings nur, wenn der Verdächtige unvorbereitet mit Täterwissen konfrontiert wird. Kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, wäre damit zu rechnen, dass der Unschuldige genauso stark reagiert, wie der Schuldige, womit nichts gewonnen wäre.

Über Akteneinsichten und die Anklageschrift kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, so dass ein Lügendetektortest mithilfe eines Täterwissentests in einer Hauptverhandlung zu spät käme. Sinnvoll kann es jedoch sein, dass ein Unschuldiger bereits im Ermittlungsverfahren ohne Aktenkenntnis auf einen Lügendetektortest drängt, um den Tatvorwurf schon dort zu erschüttern. Zwar ist die Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht verpflichtet solche Tests durchzuführen, aber häufig ist nicht bekannt, wie zuverlässig ein Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests ist. Nach entsprechender Aufklärung lassen sich Staatsanwaltschaft oder Polizei möglicherweise darauf ein.

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