§ 1 Abs. 1 der Corona Verordnung des Landes Niedersachsen in seiner Fassung vom 24.04.2020 sah vor:
„Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“
Wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift war ein Bußgeld verhangen worden. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit Erfolg. Das Oberlandesgericht in Odenburg entschied mit Beschluss vom 11.12.2020 – 2 Ss (OWi) 286/20 -, dass die Norm so unbestimmt sei, dass darauf keine Sanktion gegründet werden könne.