Tücken bei Bedingungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht

Wirtschaftsgüter, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschenkt oder vererbt werden, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen zunächst einmal erfreulich. Beispiel: Schenkt der Opa seiner Enkelin für den Fall, dass sie das 18. Lebensjahr erreicht ein Wertpapierdepot, so muss die Enkelin das Wertpapierdepot nicht schon mit dem Versprechen, sondern erst mit dem Erreichen ihres 18. Lebensjahrs versteuern. Zu diesem Zeitpunkt entstehen dann aber auch entsprechende Erklärungspflichten, die bei Verletzung dem Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung unterliegen.

Werden Wirtschaftsgüter unter einer auflösenden Bedingung erworben, werden sie zunächst einmal wie unbedingt erworben behandelt (§ 5 Abs. 1 BewG). Beispiel: Der Opa schenkt seiner Enkelin ein Wertpapierdepot. Sie muss das Depot zurückgeben, wenn sie ihr Studium abbricht. Hier ist das Depot geschenkt und muss unter Berücksichtigung von Freibeträgen versteuert werden. Tritt die Bedingung ein, muss der Steuerpflichtige nicht nur das Geschenk zurückgeben, sondern auch dafür sorgen, dass die ursprüngliche Steuerbelastung berichtigt wird. Das Finanzamt berichtigt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Aber Achtung! Der Antrag muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, der auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 BewG). Wer zu spät beantragt, kann die Berichtigung der Steuer nicht mehr erreichen.

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Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung von GmbH-Geschäftsführer

Einen praktisch wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2020 – 1 StR 529/19 – entschieden. Ein angeklagter faktischer Geschäftsführer hatte für die GmbH Umsatzsteuern hinterzogen. Klar war, dass die GmbH durch die Steuerhinterziehung etwas erlangt hatte, und zwar eine Steuerersparnis. Aber wie sah es mit dem Geschäftsführer aus? Er hatte lediglich Geld vom Konto der GmbH abgehoben und es überdies überwiegend für betriebliche Zwecke – die Zahlung von Löhnen – verwendet. Gleichwohl hatte das Landgericht die Einziehung der abgehobenen Barmittel gegen den Geschäftsführer angeordnet mit dem Argument, in Höhe der Barabhebungen habe der Geschäftsführer etwas aus der Umsatzsteuerhinterziehung erlangt. Das ging dem BGH nun doch zu weit. Er stellte klar, dass die Vermögensebene der Gesellschaft und der des Geschäftsführers zu trennen sei. Es gebe keine rechtliche Vermutung, dass eine Steuerersparnis bei der GmbH auch eine Vermögensmehrung beim Geschäftsführer oder Gesellschafter eintreten lasse.

Anzunehmen sei das jedoch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft nur als formalen Mantel benutze. Dem gleichzusetzen sei es, wenn jeder Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft sogleich an den Geschäftsführer/Gesellschafter weitergeleitet werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerhinterziehung

Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz ist das Steuerstrafrecht wieder einmal verschärft worden, wobei sich die Frage stellt, was das mit Corona zu tun hat. Die geänderten Regelungen ermöglichen die strafrechtliche Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen und verlängern insbesondere die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre.

Die neuen Regelungen lauten:

§ 375a  AO Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 Abs. 1, HS 2 AO lautet:

„§ 78 b  Abs. 4  des  Strafgesetzbuches  gilt entsprechend.“

§ 376 Abs. 3 AO lautet:

„Abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten  Fällen  besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78 a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.“

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Innergemeinschaftliche Lieferung und Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 89/19 – die Verurteilung eines Lieferanten von Heizöl ins Ausland wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt. Die in den Beleg- und Lieferdokumenten ausgewiesenen Empfänger waren nicht mit den tatsächlichen Abnehmern des Heizöls identisch, was der Angeklagte wusste. Er durfte danach nicht seine Lieferungen als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden, was er getan hatte. Der Bundesgerichtshof formulierte folgenden Leitsatz: „Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.“ 

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Corona und Insolvenzantrag

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Insolvenzreife zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des CoV-2-Virus beruht. Weiterhin gilt der Aufschub nicht, wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID – Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (vgl. § 1 COVInsAG).

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Steuerverkürzung und Gaststätten

Schwarzumsätze in Gaststätten sind nach wie vor ein Dauerthema im Steuerstrafrecht. In einem Beschluss vom 08.08.2019 – 1 StR 87/19 – hat der Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben, in dem das Landgericht die Höhe der verkürzten Steuer fehlerhaft geschätzt hatte.

Zunächst einmal hatte das Landgericht von der Angabe der Schwarzumsätze durch den Angeklagten für das Jahr 2015 in Höhe von 50 % auch auf die Jahre 2011 bis 2014 geschlossen.

Bei der Ermittlung des Gewinns hatte das Landgericht weiterhin zu unrecht nicht die verkürzte Umsatzsteuer abgezogen, denn die Umsatzsteuer hätte auch abgezogen werden müssen, wenn die Umsätze zutreffend erklärt worden wären.

Auch die Schätzung des schwarzen Wareneinkaufs und der schwarzen Lohnaufwendungen, die nach den Angaben des Angeklagten vorgenommen wurden, hatte das Landgericht nicht nachvollziehbar – so der der BGH – geschätzt. Solche Schwarzeinkäufe und Schwarzlöhne sind in der Gastronomie üblich, weil sie helfen die Schwarzeinnahmen zu verdecken. Nicht selten sind Gastwirte nur deshalb von der Finanzverwaltung geprüft worden, weil sie offiziell viel zu niedrige Gewinne auswiesen. 

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Vermögensarrest und Verfahrensverzögerung

Ein Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eines Strafverfahrens muss verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit kann entfallen, wenn das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden unnötig verzögert wird.

Das LG Bremen (Beschluss vom 22.11.2019 – 4 Qs 391/19 (334 Js 18858/18) – hat einen Vermögensarrest aufgehoben, nachdem das Verfahren 17 Monate lang nicht hinreichend gefördert wurde. Selbstverständlich handelte sich insoweit um einen Einzelfall, aber der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung muss nach Erlass eines Vermögensarrests  immer im Auge behalten werden.

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Einziehung und Entreicherung

Das neue Einziehungsrecht der Strafprozessordnung ermöglicht die Anordnung einer Einziehung von Vermögen des Täters, unabhängig davon, ob der Wert des mit der Straftat erlangten Vermögensvorteils noch im Vermögen des Täters vorhanden ist. Aber: das Gericht wird die angeordnete Einziehung nicht vollstrecken, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist (vgl. § 459 g Abs. 5 StPO). Der Betroffene sollte bei Entreicherung entsprechend beantragen, was für die Zukunft wichtig ist, denn damit kann er sich die Einziehung gleichsam vom Halse schaffen, so dass künftige legale Einnahmen verschont würden.

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der bloße Umstand, dass ein aus der Straftat erlangter Vermögensvorteil oder aber ein an seine Stelle getretener Wert nicht mehr vorhanden ist, für ein Absehen von der Vollstreckung nicht ausreicht. Erlöse aus Straftaten werden oftmals verjubelt. Dass will die Justiz nicht belohnen.

Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich in einem Beschluss vom 30.01.2020 -2 Ws 69/19 (40/19)- über diese Frage zu entscheiden. Das Gericht stellte zunächst die Entreicherung fest, um sodann zu überprüfen, ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Das nimmt es für seinen Fall an, weil nicht ersichtlich war, dass der Betroffene Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften verprasst hatte. Vielmehr lag nahe, dass die Vorteile, die er aus dem Handel mit Drogen erlangt hatte deshalb nicht mehr vorhanden waren, weil die Polizei Drogen, in die die Erlöse investiert waren, beschlagnahmen konnte.

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Alkohol und Schuld

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofes hatte bereits mit Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17 –  entschieden, dass ein selbstverantwortliches Betrinken ein Umstand ist, der die Schuld des Täters erhöht.

Das Oberlandesgericht in Celle (Urteil vom 09. Dezember 2019 – 3 Ss 48/19–) hatte nunmehr in einem Fall zu entscheiden, in dem das Landgericht den Fahrer eines Fahrzeuges, der im alkoholisierten Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte, zu einer Bewährungsstrafe verurteilte. Dabei spielte eine Rolle, dass das Landgericht eine Strafmilderung angenommen hatte wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols.

Dem stellte sich das Oberlandesgericht entgegen und hob das Urteil nach Revision der Staatsanwaltschaft auf. Das Landgericht hätte die Alkoholisierung des Täters nicht strafmildernd bewerten dürfen. Im Gegenteil: der Täter habe sich im zu entscheidenden Fall sogar in dem Bewusstsein betrunken, später noch ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das ist strafschärfend zu berücksichtigen.

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Aufhebung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 a StGB kann das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis  vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. 

Ein “Grund” müssen neue Tatsachen sein. Nur Reue zu zeigen reicht nicht. Eine neue Tatsache kann demgegenüber die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (siehe zuletzt AG Schmallenberg, Beschluss vom 29.07.2019, 5 Cs-180 Js 97/19-33/19). Die bloße Teilnahme an einem solchen Kurs wird allerdings nicht genügen. Das Gericht muss im Einzelfall von einer echten Einstellungs- und Verhaltensänderung überzeugt sein. Hierzu ist insbesondere die Stellungnahme des Verkehrstherapeuten von großer Bedeutung.

Die Option der Aufhebung einer Sperrfrist wird in der Praxis leider viel zu wenig genutzt. Sie darf nicht aus dem Auge geraten.  

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