In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass selbstständige Buchhalter für ihre Kunden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen erledigen. Das FG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 30.10.2019 – 4 K 1715/18 – darauf hingewiesen, dass ein Buchhalter der Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Kunden erstellt unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet. Er darf das also nicht. Eine analoge Anwendung des § 6 Nr. 4 StBerG, der die Erstellung von Lohnsteueranmeldungen für Buchhalter erlaubt, lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.