An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz einer Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Mittellose Verurteilte müssen ihre Geldstrafe aber nicht zwingend absitzen, denn die Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (Art. 293 EGStGB). Freie Arbeit ist unentgeltliche Arbeit, die nicht gewerblichen Zwecken dient. Die Einzelheiten sind in Rechtsverordnungen der Länder geregelt.
In der sächsischen Verordnung vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14) heißt es etwa:
„Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht … verrichtet würde.“
„Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie … eine Einsatzstelle …“
„Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.“
Wir können daraus ersehen: Es mögen zwar Wünsche des Verurteilten Berücksichtigung finden, aber einen Anspruch auf eine bestimmte Einsatzstelle gibt es nicht, insbesondere nicht für eine gemeinnützige Tätigkeit, die der Verurteilte ohnehin verrichten würde, etwa in seinem Verein.