Das FG des Saarlandes stellt in einem Beschluss vom 03.04.2019 – 2 K 1002/16 – klar, dass seit Inkrafttreten der Datenschutz – Grundverordnung am 25.05.2018 ein gebundener Anspruch der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde bestehen. Bis dahin stand die Gewährung von Akteneinsicht im Ermessen der Finanzbehörde. Anträge wurden in der Praxis in aller Regel abgelehnt.
Nur noch in Ausnahmefällen, die gesetzlich geregelt sind (vergleiche §§ 32 A SF. AO) kann das Finanzamt Anträge auf Akteneinsicht ablehnen, etwa wenn die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährden würde.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 12.01.2018 (BStBl. I 2018,185) Einzelheiten zu diesem Akteneinsichtsrecht geregelt. Danach ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden u. a. dann gefährdet, wenn sich der Steuerpflichtige für die Erfüllung von Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen will. Damit ist der nicht praktisch seltene Fall gemeint, dass den Finanzbehörden Kontrollmaterial (Rechnungen!) vorliegt, was sie zu Anfragen beim Steuerpflichtigen veranlasst über korrespondierende Einkünfte. Nach solchen Anfragen ist es für den Steuerpflichtigen selbstverständlich von großem Interesse zu erfahren, welches Kontrollmaterial der anfragenden Behörde über ihn vorliegt.
Selbst wenn der Behörde nach wie vor Gründe verbleiben, um einen Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen, sollten die Steuerpflichtigen bei Bedarf von ihrem Recht Gebrauch machen und immer darauf hinweisen, dass im Regelfall Akteneinsicht zu gewähren ist.