Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer insbesondere wegen folgender vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist:
Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,
Betrug, Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs. 2 GmbhG).
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden mit Urteil vom 03.12.2019 – II ZB 18/19 -, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausreiche. Es genüge auch, dass die Verurteilung mit einem Strafbefehl erfolge.